§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen „Kurdistanhilfe“ e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR 13384 eingetragen.
§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 1 Nr. 3
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 4
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige -mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch die humanitäre Hilfeleistung für das kurdische Volk sowie die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Freundschaft zwischen dem kurdischen und deutschen Volk auf der Grundlage des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Organisieren und Durchführen von Delegationsreisen in die kurdischen Gebiete, durch Durchführung von Informationsveranstaltungen, durch die Beschaffung von Mitteln zum Zwecke der Unterstützung verschiedener kurdischer Projekte und hilfsbedürftiger Einzelpersonen in den kurdischen Gebieten und in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2 Nr. 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Nr. 5
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstanas. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für m_indestens zwei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- der/dem 1. Vorsitzenden
- der/dem 2. Vorsitzenden
- der Kassenwartin/dem Kassenwart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entgegennahme des Kassenberichts der Kassenwartin bzw. des Kassenwarts;
Entlastung des Vorstands. - Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird auf Beschluss des Vorstands von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der,Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Gleiches gilt, wenn die anwesenden Vorstandsmitglieder einverstanden sind.
Der Versammlungsleiter bestimmt eine Person, die Protokoll führt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftein erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen ‚den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für zu diesem Zeitpunkt noch bestehende kurdische gemeinnützige Projekte zur Unterstützung bedürftiger Personen in den kurdischen Gebieten und in der Bundesrepublik Deutschland.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. März 2017 verabschiedet.
Hamburg, den 27.03.2017